Namensführung
Am 01.01.2013 traten Änderungen im Zivilgesetzbuch betreffend der Ehegatten im Namens- und Bürgerrecht in Kraft. Damit wirkt sich die Eheschliessung grundsätzlich nicht mehr auf den Namen und das Bürgerrecht aus. Jeder Ehegatte behält seinen Namen und sein Bürgerrecht. Die Brautleute können aber anlässlich der Eheschliessung erklären, dass sie den Ledignamen der Braut oder des Bräutigams als gemeinsamen Familiennamen führen wollen.
Die gleiche Möglichkeit steht auch gleichgeschlechtlichen Paaren offen, die ihre Partnerschaft eintragen lassen.
Namenserklärung
Wer durch Heirat vor dem 01.01.2013 seinen Namen geändert hat, kann seinen Ledignamen wieder annehmen.
Für weitere Auskünfte steht das Zivilstandsamt gerne zur Verfügung.
Informationen zur Namenserklärung Kanton Aargau
Namenserklärung
Ordentliche Namensänderung
Für eine ordentliche Namensänderung ist das Departement Volkwirtschaft und Inneres (DVI) des Kantons Aargau zuständig.
Informationen zur Namensänderung Kanton Aargau
Namensänderung
Die gleiche Möglichkeit steht auch gleichgeschlechtlichen Paaren offen, die ihre Partnerschaft eintragen lassen.
Namenserklärung
Wer durch Heirat vor dem 01.01.2013 seinen Namen geändert hat, kann seinen Ledignamen wieder annehmen.
Für weitere Auskünfte steht das Zivilstandsamt gerne zur Verfügung.
Informationen zur Namenserklärung Kanton Aargau
Namenserklärung
Ordentliche Namensänderung
Für eine ordentliche Namensänderung ist das Departement Volkwirtschaft und Inneres (DVI) des Kantons Aargau zuständig.
Informationen zur Namensänderung Kanton Aargau
Namensänderung