Familienforschung
Wer kann forschen
Einsichtnahme in die Register
Zivilstandsregister sind öffentliche, aber der Öffentlichkeit nicht zugängliche Register. Grundsätzlich dürfen sie von Einzelpersonen nicht eingesehen werden; diese sind jedoch berechtigt, von Eintragungen, welche sie persönlich betreffen, Auszüge zu erhalten. In gleicher Weise sind gesetzliche und private Stellvertretungen unter Vorlage der schriftlichen Vollmacht/Ernennungsurkunde zum Erhalt von Zivilstandsdokumenten berechtigt. Die Kantonale Aufsichtsbehörde kann einer nicht bezugsberechtigten Person eine Bewilligung zum Erhalt von Auszügen und Abschriften erteilen (Familienforschung).
Die Kantonale Aufsichtsbehörde kann auch die Einsichtnahme in die Zivilstandsregister schriftlich bewilligen, wenn eine Bekanntgabe von Daten in der Form von Auszügen und Abschriften nicht zumutbar ist.
Wie wird geforscht
Die Bekanntgabe von Personendaten erfolgt durch Auszüge, Abschriften oder schriftliche Auskünfte (Bestätigung über Tatsachen aus den Registern). Es werden keine mündlichen oder telefonischen Auskünfte erteilt. Sie können die gewünschten Auszüge/Dokumente schriftlich bestellen. Beachten Sie bitte die allfällige Beilage der Bewilligung der Aufsichtsbehörde oder der schriftlichen Vollmacht.
Bei einer schriftlichen Bestellung benötigen wir folgende Angaben:
Wann und wo kann geforscht werden
Bei persönlicher Vorsprache von Montag bis Donnerstag während der ordentlichen Bürostunden beim Zivilstandsamt Wettingen (telefonische Voranmeldung erforderlich).
Gebühren
Einsichtnahme in die Register
Zivilstandsregister sind öffentliche, aber der Öffentlichkeit nicht zugängliche Register. Grundsätzlich dürfen sie von Einzelpersonen nicht eingesehen werden; diese sind jedoch berechtigt, von Eintragungen, welche sie persönlich betreffen, Auszüge zu erhalten. In gleicher Weise sind gesetzliche und private Stellvertretungen unter Vorlage der schriftlichen Vollmacht/Ernennungsurkunde zum Erhalt von Zivilstandsdokumenten berechtigt. Die Kantonale Aufsichtsbehörde kann einer nicht bezugsberechtigten Person eine Bewilligung zum Erhalt von Auszügen und Abschriften erteilen (Familienforschung).
Die Kantonale Aufsichtsbehörde kann auch die Einsichtnahme in die Zivilstandsregister schriftlich bewilligen, wenn eine Bekanntgabe von Daten in der Form von Auszügen und Abschriften nicht zumutbar ist.
Wie wird geforscht
Die Bekanntgabe von Personendaten erfolgt durch Auszüge, Abschriften oder schriftliche Auskünfte (Bestätigung über Tatsachen aus den Registern). Es werden keine mündlichen oder telefonischen Auskünfte erteilt. Sie können die gewünschten Auszüge/Dokumente schriftlich bestellen. Beachten Sie bitte die allfällige Beilage der Bewilligung der Aufsichtsbehörde oder der schriftlichen Vollmacht.
Bei einer schriftlichen Bestellung benötigen wir folgende Angaben:
- Ihre verwandtschaftliche Situation zur fraglichen Person
- sowie Angaben zu Ihrer Person (Name, Vorname/n, Heimatort, Geburtsort und -datum, Adresse, Telefonnummer)
- Name, Ledigname und Vorname/n, Heimatort, Geburtsort, Geburtsdatum der betroffenen Person
- gewünschte Dokumente
Wann und wo kann geforscht werden
Bei persönlicher Vorsprache von Montag bis Donnerstag während der ordentlichen Bürostunden beim Zivilstandsamt Wettingen (telefonische Voranmeldung erforderlich).
Gebühren
- Familienschein: ab CHF 40.00 (Grundgebühr; zuzüglich CHF 10.00 pro Person)
- Bescheinigung und Bestätigung aus den Registern: CHF 30.00
- Mitwirkung des Zivilstandsamtes bei einer gewünschten Konsultation der Register: CHF 75.00 pro halbe Stunde