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Ein Beispiel: Offnung 'Dorfrecht' um 1458

1458
In Fragen, die die Dorfgemeinde betrafen, legten die Untertanen gegenüber ihren Obrigkeiten eine erstaunliche Unbefangenheit an den Tag. Im Jahre 1458 benötigte das Kloster Holz für einen Mühlenbau. Die Klosterknechte fuhren ins Tägerhard, um es zu holen. Sie kehrten aber bald ohne Ross und Wagen zurück. Die Dorfgenossen hatten ihnen Gespann und Wagen abgenommen und beides für sieben Pfund verkauft. Der Abt fuhr auf, die Wettinger Bauern aber verwiesen mit Nachdruck auf ihre uralte 'Offnung', ihr Dorfrecht, das das Verfahren regelte, wenn ein Frevler am Dorfeigentum ertappt wurde: "Und ob jemand wer, der da holz wellte abhowen oder nemen, dem hat man nachzejagen und zu pfenden uff der strass oder nebend der strass bis an den Stein gen Baden, und daran sollte man ungefrevelt haben; und ob es sach wer, dass einer nit möchte gepfenden, der sölte loufen an den Sultberg under die holenbuechen und söllte da rüefen: reg de, Tägerhard! und welicher das hörte, so in dem dorf gesessen, und nit lüffe, der kem um 5 Schilling".
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