Häufige Fragen/FAQ
Andere
Für Beglaubigungen wenden Sie sich an das Gemeindebüro.
Wiederannahme des früheren Namens innerhalb eines Jahres nach Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Ungültigerklärung. Zuständig ist jedes Zivilstandsamt der Schweiz.
Zivilstandsamt.
Das Zivilstandsamt ist nicht zuständig. Wenden Sie sich bitte an das für Ihren Wohnsitz zuständige Gericht.
Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Die Grundlage unserer Beratungstätigkeit bildet eine systemisch-lösungsorientierte Haltung. Da zwischen Schulleitung, Lehrpersonen, Klassen, einzelnen Schülerinnen und Schülern und Eltern Wechselwirkungen bestehen, hält die SSA Wettingen es für nützlich, Probleme in ihren systemischen Zusammenhängen zu betrachten und problematische Verhaltensweisen als Lösungsversuche anzuerkennen. Wir machen daher auch keine isolierte Problemanalyse (nach dem Motto: Wer ist schuld?) und keine isolierte Problembehandlungen im Sinne einer „Reparaturwerkstatt“. Wir finden es stattdessen hilfreicher, vernetzt Lösungsstrategien zu erarbeiten und gemeinsam mit den Verantwortlichen zu überlegen, was wo wie beeinflusst werden kann, damit positive Entwicklungen möglich werden.
Wir bauen dabei auf bereits vorhandene Stärken auf, suchen, finden und/oder entwickeln gemeinsam mit den Beteiligten neue Kompetenzen und nutzen dieses „Ressourcenpaket“ für die Ermöglichung stimmiger Lösungen. Durch systemisch-lösungsorientierte Methoden versuchen wir neue Perspektiven einzuführen, die hinderliche Muster unterbrechen, neue Wahlmöglichkeiten schaffen und damit die Anwendung förderlicher oder neuer Muster begünstigen.
Mit dieser Haltung als Grundlage können persönliche Stärken auf allen Ebenen gefördert werden, Lösungen werden gemeinsam im System gefunden, Perspektivenvielfalt entsteht und kann nutzbar gemacht werden und gelebte Teamarbeit unter den Erwachsenen beeinflusst auch das Schülerverhalten positiv. Letztlich stellt eine solche Haltung, wenn sie sich auch innerhalb des Systems Schule verbreitet, bei zu noch eine Burnoutprophylaxe für Eltern und Lehrpersonen dar.
Die Gemeinde ist nicht in der Lage, Fragen nach freien und günstigen Wohnungen zu beantworten. Bitte erkundigen Sie sich direkt bei den Immobilienverwaltungen.
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Ausweise
Bauen und Planen
Aufgrund neuer Gesetzgebung und der Schutzplatzbilanz wurde das gesamte Gemeindegebiet, mit Ausnahme der vier abgelegenen Gemeindeteile Chlosterschür, Eigi, Herteren und Tigelmoos/Mooshof ab 1. Januar 2007 vom obligatorischen Schutzraumbau befreit. Für die Bauherrschaft besteht nun eine Wahlmöglichkeit zwischen dem Bau eines Schutzraumes oder der Ersatzabgabe. Bitte entnehmen Sie weitere wichtige Informationen auf der Webseite des Kantons Aargau.
Betreibungen
Handelt es sich um einen Betreibungsauszug einer anderen Person, so muss ein Einsichtsinteresse geltend gemacht werden. Ein solches ist insbesondere gegeben, wenn jemand die Kreditwürdigkeit von Vertragspartnern abklären will. Der Interessennachweis ist durch Verträge, Offerten, Bestellscheine und dergleichen zu erbringen.
Will der Schuldner nur einen Teil der Schuld bestreiten, so hat er die Teilsumme genau und unmissverständlich zu nennen.
Der Rechtsvorschlag kann von jeder legitimierten Person erhoben werden, an die der Zahlungsbefehl zugestellt werden darf.
Grundsätzlich muss ein Rechtsvorschlag nicht begründet werden. Wird trotzdem ein Grund genannt, so verzichtet der Schuldner damit nicht auf weitere Gründe in einem späteren Rechtsverfahren.
Wird eine Betreibung auf Faust- oder Grundpfandverwertung eingeleitet, so kann der Schuldner sowohl die Forderung als auch das Pfandrecht einzeln bestreiten. Anerkennt er die Forderung und will er nur das Pfandrecht bestreiten, so muss er dies in seinem Rechtsvorschlag entsprechend erklären. Andernfalls gelten Forderung und Pfandrecht als bestritten.
In der Wechselbetreibung gelten für den Rechtsvorschlag andere Bestimmungen.
Wenn Sie über eine unterzeichnete Schuldanerkennung verfügen, die Forderung bereits durch ein Gerichtsurteil festgestellt worden ist oder eine öffentliche Urkunde vorhanden ist, können Sie beim Bezirksgericht am Betreibungsort die Aufhebung des Rechtsvorschlags ("provisorische" bzw. "definitive Rechtsöffnung") beantragen. Das Formular "Rechtsöffnungsbegehren" erhalten sie hier.
In allen übrigen Fällen kann der Gläubiger eine Forderungsklage (Zivilklage) beim Friedensrichteramt am Wohnsitz des Schuldners einreichen. Der Friedensrichter entscheidet abschliessend bis zu einem Betrag von Fr. 2'000.00. Liegt der Forderungsbetrag darüber, versucht er einen Vergleich zu erzielen. Gelingt keine Einigung, stellt er dem Gläubiger einen Weisungsschein aus, mit welchem dieser an das Gericht gelangen kann. Das Formular "Forderungsklage (Zivilklage)" erhalten sie hier.
Er umfasst alle nicht gelöschten Einträge der vergangenen 5 Jahre. In der Praxis wird dieser jedoch nur für die letzten 3 Jahre sowie des laufenden Kalenderjahres ausgestellt.
Da Betreibungsämter lokal oder bezirksweise organisiert sind, gibt ein Auszug aus dem Betreibungsregister nur Auskunft über jene Betreibungen, die auf dem Betreibungsamt des betreffenden Wohnorts eingeleitet wurden. Hat jemand innerhalb der letzten fünf Jahre den Wohnort gewechselt, so müssen auf zwei oder mehreren Betreibungsämtern Auskünfte verlangt werden.
Sämtliche Betreibungen können, unabhängig vom Stand des Verfahrens, jederzeit durch die Gläubiger zurückgezogen werden.
Seit dem 1. Januar 2019 haben Schuldner bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen neu die Möglichkeit, mittels eines Gesuchs zu verlangen, dass ungerechtfertigte Betreibungen nicht auf dem Betreibungsregisterauszug ersichtlich sind.
Gemäss der neuen Bst. d von Art. 8a Abs. 3 SchKG gibt das Betreibungsamt Dritten keine Kenntnis von einer Betreibung, wenn der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79-87 SchKG) eingeleitet wurde. Wenn dieser Nachweis nachträglich erbracht wird, oder wenn die Betreibung danach fortgesetzt wird – was innert Jahresfrist nach Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner möglich ist, wobei diese Frist unter bestimmten Umständen stillsteht – wird die Betreibung den Dritten wieder zur Kenntnis gebracht.
Das Gesuch kann beim Betreibungsamt bezogen werden und ist kostenpflichtig. Die Gebühr von CHF 40.00 ist in jedem Fall vom Betriebenen zu tragen.
Wenn Sie der Ansicht sind, dass die Forderung nicht besteht, können Sie beim zuständigen Gericht Klage auf Feststellung erheben, dass die Forderung nicht besteht. Wenn die Klage gutgeheissen wird, wird der Eintrag im Betreibungsregister gelöscht.
Seit dem 1. Januar 2019 haben Schuldner bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen neu die Möglichkeit, mittels eines Gesuchs zu verlangen, dass ungerechtfertigte Betreibungen nicht auf dem Betreibungsregisterauszug ersichtlich sind.
Gemäss der neuen Bst. d von Art. 8a Abs. 3 SchKG gibt das Betreibungsamt Dritten keine Kenntnis von einer Betreibung, wenn der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79-87 SchKG) eingeleitet wurde. Wenn dieser Nachweis nachträglich erbracht wird, oder wenn die Betreibung danach fortgesetzt wird – was innert Jahresfrist nach Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner möglich ist, wobei diese Frist unter bestimmten Umständen stillsteht – wird die Betreibung den Dritten wieder zur Kenntnis gebracht.
Das Gesuch kann beim Betreibungsamt bezogen werden und ist kostenpflichtig. Die Gebühr von CHF 40.00 ist in jedem Fall vom Betriebenen zu tragen.
Die Betreibung wird damit nicht gelöscht. Im Betreibungsauszug erscheint jedoch der Vermerk, dass gegen die Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist.
Wenn Sie der Ansicht sind, dass die Forderung nicht besteht, können Sie beim zuständigen Gericht Klage auf Feststellung erheben, dass die Forderung nicht besteht. Wenn die Klage gutgeheissen wird, wird der Eintrag im Betreibungsregister gelöscht.
Für Ausländer/Innen
Im Todesfall
Schule
Nein, nur teilweise. Auskunft darüber gibt die Webseite des Kantons. Die Schulferien der Gemeinde Wettingen sind hier ersichtlich.
Behandlung / Intervention
Behandlung hat die Intension, bestehende Probleme zu bearbeiten. Schulsozialarbeit berät SchülerInnen, die - aus welchen Gründen auch immer - persönliche oder soziale Probleme haben und/oder die möglicherweise deshalb den Unterricht stören. Sie coacht die Lehrpersonen und die Eltern bezüglich des Umgangs mit diesen Kindern und Jugendlichen und unterstützt sie bei der Lösungsfindung.
Prävention
Prävention ist bestrebt, die relevanten Schutzfaktoren zu stärken. Angesichts der immer deutlicher nachgewiesenen Relevanz von sozialen Einflussfaktoren auf die psychische Gesundheit der SchülerInnen ist klar, dass sich nachhaltige Prävention nicht nur auf Informationslektionen zu Suchtmitteln und Gefahren beschränken kann. Prävention heisst immer auch Arbeit an den sozialen Strukturen des betreffenden Systems. In der Prävention wird erkannt, welche Fähigkeiten bereits da sind oder welche erlernt werden müssten, um Herausforderungen oder schwierige Situationen besser zu meistern. Die Prävention liegt in Wettingen im Verantwortungsbereich der Schule. Die Schulsozialarbeit leistet einen beratenden Beitrag zum gemeinsamen Auftrag Prävention mittels Zusammenarbeit zwischen Fachstellen und schulischen Bezugspersonen.
Früherkennung
Schulsozialarbeit fördert und gestaltet Kommunikationsprozesse mit. Über Kommunikation ist eine funktionierende Früherkennung möglich. Mit gelingender Kommunikation kann die Schule die gesundheitsfördernde Umgebung darstellen, welche die Kinder und Jugendlichen für Ihre Entwicklung brauchen. Früherkennung ist die Kommunikation an der Schnittstelle zwischen vorhandenen Ressourcen, die im vernetzten systemischen Sinne erkannt und weiterentwickelt werden und möglichen Problemen, die aus einer Situation entstehen könnten mit dem Resultat Fertigkeiten für Krisen entwickeln zu können.
Durch die gelingende Früherkennung kommt die Unterstützung somit eher früher als später und die Schulsozialarbeit ist klar weg vom Label der „Reparaturwerkstatt“.
Früherkennung geschieht in den bereits vorhandenen Gefässen, wie Tür- und Angelgesprächen, Teamkonferenzen, Themenkonferenzen und Praxisberatungen, in denen Beobachtungen ausgetauscht werden. Früherkennung setzt eine Kooperation voraus sowie eine intensive Zusammenarbeit mit Schulleitung, Lehrpersonen, Eltern, Behörden und Fachstellen.
Weiterführende Angebote finden sie hier.
Soziales
Wir unterscheiden zwischen dem betreibungsrechtlichen und dem sozialhilferechtlichen Existenzminimum.
Das sozialhilferechtliche Existenzminimum setzt sich zusammen aus dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt*, der Miete (gemäss Mietzinsrichtlinien der Gemeinde) und den Krankenkassenprämien (Grundversicherung).
*Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt umfasst alle notwendigen Lebenshaltungskosten und setzt sich zusammen aus
- dem nach Haushaltsgrösse abgestuften Grundbedarf I für den Lebensunterhalt,
- dem Zuschlag zum Grundbedarf I
- dem regional differenzierten Grundbedarf II für den Lebensunterhalt.
Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt umfasst die folgenden Ausgabepositionen:
- Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren
- Bekleidung und Schuhe
- Energieverbrauch (Elektrizität, Gas etc.) ohne Wohnnebenkosten
- Laufende Haushaltsführung (Reinigung/Instandhaltung von Kleidern und Wohnung) inkl. Kehrichtgebühren
- Kleine Haushaltsgegenstände
- Gesundheitspflege ohne Selbstbehalte und Franchisen (z.B. selbst gekaufte Medikamente)
- Verkehrsauslagen inkl. Halbtaxabo (öffentlicher Nahverkehr, Unterhalt Velo/Mofa)
- Nachrichtenübermittlung (z.B. Telefon, Post)
- Unterhaltung und Bildung (z.B. Konzession Radio/TV, Sport, Spielsachen, Zeitungen, Bücher, Schulkosten, Kino, Haustierhaltung)
- Körperpflege (z.B. Coiffeur, Toilettenartikel)
- Persönliche Ausstattung (z.B. Schreibmaterial)
- Auswärts eingenommene Getränke
- Übriges /z.B. Vereinsbeiträge, kleine Geschenke)
Steuern
Trauungen
Umwelt und Ökologie
Die Grünabfuhr ist seit 1. Januar 1996 gebührenpflichtig und wird in der Regel mit einer Jahresvignette pro Grüncontainer bezahlt. Die detaillierten Gebührenansätze und weitere Informationen erhalten Sie auf dieser Seite.
Seit 1. April 1990 werden die Kosten der Abfallentsorgung verursachtergerecht abgegolten. Dazu gehört auch die Kehrichtsackgebühr. Eine Übersicht sämtlicher Abfallgebühren erhalten Sie hier auf einen Blick.
Sperrgut kann an den Kehrichtabfuhrtagen, Dienstag oder Donnerstag, an die Strasse gestellt werden. Das Sperrgut muss brennbar sein und eine Gebührenmarke tragen. Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Sperrgut kann auch im Recycling-Paradies gegen Gebühr abgegeben werden.
Verwaltung
Zivilschutz, Militär
Die Daten können im militärischen Aufgebotstableau abgerufen werden.
Die Schiessdaten können Sie hier einsehen.