Baugesuche
Für Baugesuche gilt eine öffentliche Auflagefrist von 30 Tagen. Einwendungen sind innerhalb der Auflagefrist zu erheben (§ 60 BauG).
Nachfolgend sind die zurzeit laufenden Baugesuchsauflagen aufgeführt.
Für Baugesuche gilt eine öffentliche Auflagefrist von 30 Tagen. Einwendungen sind innerhalb der Auflagefrist zu erheben (§ 60 BauG).
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