Inventurwesen
Gehört zum Departement: Steuerabteilung
Das Steuergesetz verlangt, dass über den Nachlass einer verstorbenen steuerpflichtigen Person ein Hinterlassenschaftsinventar aufzunehmen ist. Folgende Inventararten werden unterschieden:
Steuerinventar
Basis für das Steuerinventar bildet die sogenannte unterjährige Steuererklärung vom 1. Januar bis zum Todestag.
Beim Steuerinventar wird in pflichtige und nicht pflichtige Fälle unterschieden. Ehegatten, Nachkommen und Eltern als gesetzliche Erben sind von der Erbschaftssteuer befreit und gelten somit als nicht pflichtige Fälle. Hingegen sind alle weiteren erbberechtigten Verwandten und allenfalls weitere Begünstigte erbschaftssteuerpflichtig und fallen somit unter pflichtige Fälle.
Öffentliches Inventar
Das öffentliche Inventar ist beim Bezirksgericht Baden, Präsidium des Zivilgerichts, Mellingerstrasse 2a, 5400 Baden, zu verlangen. Dieses ordnet einen Rechnungsruf mit Publikation im Amtsblatt an. Schuldner und Gläubiger haben innert der gesetzten Frist ihre Forderungen beim Inventuramt anzumelden.
Nach Abschluss des Inventars haben die Erben die Möglichkeit, das Erbe anzunehmen oder auszuschlagen.
Sicherungsinventar
Das Sicherungsinventar wird vom Bezirksgericht Baden, Präsidium des Zivilgerichts, Mellingerstrasse 2a, 5400 Baden, auf Begehren einer erbberechtigten Person, bei einer Nacherbeneisetzung, bei einer bevormundeten erbberechtigten Person etc. angeordnet.
Basis für das Sicherungsinventar bildet die sogenannte unterjährige Steuererklärung vom 1. Januar bis zum Todestag.
Wer von Aktiven oder Passiven eines Erblassers Kenntnis hat, ist verpflichtet, diese der Inventurbehörde zu melden.
Im Verkehr mit Behörden oder Banken haben sich die Erben auszuweisen. Dazu dienen das Erbenverzeichnis oder die Erbbescheinigung.
Erbenverzeichnis
Das Erbenverzeichnis weist alle gesetzlichen Erben aus. Jeder gesetzliche oder eingesetzte Erbe ist berechtigt, ein Erbenverzeichnis beim Inventuramt zu bestellen. Andere Personen können das Dokument nur in der Eigenschaft als Willensvollstrecker oder als Bevollmächtigte anfordern und haben sich entsprechend auszuweisen.
Erbbescheinigung
Die Erbbescheinigung bestätigt nebst den gesetzlichen Erben das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag). Jeder gesetzliche Erbe ist berechtigt, eine Erbbescheinigung beim Bezirksgericht Baden, Präsidium des Zivilgerichts, Mellingerstrasse 2a, 5400 Baden, (Download unter Online-Dienste Inventurwesen) zu bestellen. Andere Personen können das Dokument nur in der Eigenschaft als Willensvollstrecker oder als Bevollmächtigte anfordern und haben sich entsprechend auszuweisen.
Weitergehende Auskünfte erteilt gerne das Inventuramt.
Steuerinventar
Basis für das Steuerinventar bildet die sogenannte unterjährige Steuererklärung vom 1. Januar bis zum Todestag.
Beim Steuerinventar wird in pflichtige und nicht pflichtige Fälle unterschieden. Ehegatten, Nachkommen und Eltern als gesetzliche Erben sind von der Erbschaftssteuer befreit und gelten somit als nicht pflichtige Fälle. Hingegen sind alle weiteren erbberechtigten Verwandten und allenfalls weitere Begünstigte erbschaftssteuerpflichtig und fallen somit unter pflichtige Fälle.
Öffentliches Inventar
Das öffentliche Inventar ist beim Bezirksgericht Baden, Präsidium des Zivilgerichts, Mellingerstrasse 2a, 5400 Baden, zu verlangen. Dieses ordnet einen Rechnungsruf mit Publikation im Amtsblatt an. Schuldner und Gläubiger haben innert der gesetzten Frist ihre Forderungen beim Inventuramt anzumelden.
Nach Abschluss des Inventars haben die Erben die Möglichkeit, das Erbe anzunehmen oder auszuschlagen.
Sicherungsinventar
Das Sicherungsinventar wird vom Bezirksgericht Baden, Präsidium des Zivilgerichts, Mellingerstrasse 2a, 5400 Baden, auf Begehren einer erbberechtigten Person, bei einer Nacherbeneisetzung, bei einer bevormundeten erbberechtigten Person etc. angeordnet.
Basis für das Sicherungsinventar bildet die sogenannte unterjährige Steuererklärung vom 1. Januar bis zum Todestag.
Wer von Aktiven oder Passiven eines Erblassers Kenntnis hat, ist verpflichtet, diese der Inventurbehörde zu melden.
Im Verkehr mit Behörden oder Banken haben sich die Erben auszuweisen. Dazu dienen das Erbenverzeichnis oder die Erbbescheinigung.
Erbenverzeichnis
Das Erbenverzeichnis weist alle gesetzlichen Erben aus. Jeder gesetzliche oder eingesetzte Erbe ist berechtigt, ein Erbenverzeichnis beim Inventuramt zu bestellen. Andere Personen können das Dokument nur in der Eigenschaft als Willensvollstrecker oder als Bevollmächtigte anfordern und haben sich entsprechend auszuweisen.
Erbbescheinigung
Die Erbbescheinigung bestätigt nebst den gesetzlichen Erben das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag). Jeder gesetzliche Erbe ist berechtigt, eine Erbbescheinigung beim Bezirksgericht Baden, Präsidium des Zivilgerichts, Mellingerstrasse 2a, 5400 Baden, (Download unter Online-Dienste Inventurwesen) zu bestellen. Andere Personen können das Dokument nur in der Eigenschaft als Willensvollstrecker oder als Bevollmächtigte anfordern und haben sich entsprechend auszuweisen.
Weitergehende Auskünfte erteilt gerne das Inventuramt.
Kontakt
InventurwesenAlb. Zwyssig-Strasse 76
5430 Wettingen
Tel. 056 437 72 05
inventurwesen@wettingen.ch
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