Betreibungsamt
- Bearbeiten der eingehenden Begehren
- Aus- und Zustellen von Zahlungsbefehlen
- Vollzug von Pfändungen anhand der eingegangenen Fortsetzungsbegehren bzw. Zustellung von Konkursandrohungen
- Durchführen von Verwertungen anhand der eingegangenen Verwertungsbegehren
- Retentionsvollzug anhand der eingegangenen Retentionsbegehren
- Arrestvollzug anhand der eingegangenen Arrestbegehren
- Führen des Eigentumsvorbehaltsregisters
- Erteilen von Auskünften aus dem Betreibungsregister und Verlustscheinregister
- Amtliche Feststellungen (Wohnungsabnahmen etc.)
Besuchen die Website der Betreibungsämter des Kantons Aargau. Dort finden sie ein öffentliches Forum, eine umfangreiche FAQ-Sammlung sowie sämtliche Formulare. Ebenso werden Versteigerungen im Kanton Aargau veröffentlicht.
Kontakt
BetreibungsamtAlberich Zwyssig-Strasse 76
5430 Wettingen
Tel. 056 437 78 00
betreibungsamt@wettingen.ch
Website
Öffnungszeiten
Die Öffnungszeiten finden Sie hier.
Personen
Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
---|
Zugehörige Objekte
Name | Verantwortlich | Telefon |
---|
Name |
---|
Frage |
---|
Das Fortsetzungsbegehren kann erst gestellt werden, wenn der Rechtsvorschlag entweder vom Schuldner zurückgezogen oder vom zuständigen Gericht beseitigt worden ist. Dafür ist nicht das Betreibungsamt zuständig, sondern ein zivilrechtliches Verfahren nötig. Wenn Sie über eine unterzeichnete Schuldanerkennung verfügen, die Forderung bereits durch ein Gerichtsurteil festgestellt worden ist oder eine öffentliche Urkunde vorhanden ist, können Sie beim Bezirksgericht am Betreibungsort die Aufhebung des Rechtsvorschlags ("provisorische" bzw. "definitive Rechtsöffnung") beantragen. Das Formular "Rechtsöffnungsbegehren" erhalten sie hier. In allen übrigen Fällen kann der Gläubiger eine Forderungsklage (Zivilklage) beim Friedensrichteramt am Wohnsitz des Schuldners einreichen. Der Friedensrichter entscheidet abschliessend bis zu einem Betrag von Fr. 2'000.00. Liegt der Forderungsbetrag darüber, versucht er einen Vergleich zu erzielen. Gelingt keine Einigung, stellt er dem Gläubiger einen Weisungsschein aus, mit welchem dieser an das Gericht gelangen kann. Das Formular "Forderungsklage (Zivilklage)" erhalten sie hier. |
Die Betreibung kann ohne Nachweis eines Anspruchs eingeleitet werden. Aus diesem Grund hat die betriebene Person das Recht, innerhalb von 10 Tagen seit der Zustellung des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag zu erheben. Der Rechtsvorschlag wird erhoben durch Abgabe einer Erklärung („Ich erhebe Rechtsvorschlag“) beim zustellenden (Post-)Beamten oder beim Betreibungsamt. Die Betreibung wird damit nicht gelöscht. Im Betreibungsauszug erscheint jedoch der Vermerk, dass gegen die Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist. Wenn Sie der Ansicht sind, dass die Forderung nicht besteht, können Sie beim zuständigen Gericht Klage auf Feststellung erheben, dass die Forderung nicht besteht. Wenn die Klage gutgeheissen wird, wird der Eintrag im Betreibungsregister gelöscht. |
Die Betreibung wird damit nicht gelöscht. Im Betreibungsauszug erscheint jedoch der Vermerk, dass gegen die Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist. Wenn Sie der Ansicht sind, dass die Forderung nicht besteht, können Sie beim zuständigen Gericht Klage auf Feststellung erheben, dass die Forderung nicht besteht. Wenn die Klage gutgeheissen wird, wird der Eintrag im Betreibungsregister gelöscht. Seit dem 1. Januar 2019 haben Schuldner bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen neu die Möglichkeit, mittels eines Gesuchs zu verlangen, dass ungerechtfertigte Betreibungen nicht auf dem Betreibungsregisterauszug ersichtlich sind. Gemäss der neuen Bst. d von Art. 8a Abs. 3 SchKG gibt das Betreibungsamt Dritten keine Kenntnis von einer Betreibung, wenn der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79-87 SchKG) eingeleitet wurde. Wenn dieser Nachweis nachträglich erbracht wird, oder wenn die Betreibung danach fortgesetzt wird – was innert Jahresfrist nach Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner möglich ist, wobei diese Frist unter bestimmten Umständen stillsteht – wird die Betreibung den Dritten wieder zur Kenntnis gebracht. Das Gesuch kann beim Betreibungsamt bezogen werden und ist kostenpflichtig. Die Gebühr von CHF 40.00 ist in jedem Fall vom Betriebenen zu tragen. |
Ja, denn gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. C des SchKG erhalten Dritte in einer Betreibungsauskunft keine Kenntnis mehr von Betreibungen, die der Gläubiger zurückgezogen hat. Sämtliche Betreibungen können, unabhängig vom Stand des Verfahrens, jederzeit durch die Gläubiger zurückgezogen werden. Seit dem 1. Januar 2019 haben Schuldner bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen neu die Möglichkeit, mittels eines Gesuchs zu verlangen, dass ungerechtfertigte Betreibungen nicht auf dem Betreibungsregisterauszug ersichtlich sind. Gemäss der neuen Bst. d von Art. 8a Abs. 3 SchKG gibt das Betreibungsamt Dritten keine Kenntnis von einer Betreibung, wenn der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79-87 SchKG) eingeleitet wurde. Wenn dieser Nachweis nachträglich erbracht wird, oder wenn die Betreibung danach fortgesetzt wird – was innert Jahresfrist nach Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner möglich ist, wobei diese Frist unter bestimmten Umständen stillsteht – wird die Betreibung den Dritten wieder zur Kenntnis gebracht. Das Gesuch kann beim Betreibungsamt bezogen werden und ist kostenpflichtig. Die Gebühr von CHF 40.00 ist in jedem Fall vom Betriebenen zu tragen. |
Nach schweizerischem Recht kann gegen jede Person eine Betreibung eingeleitet werden, ohne dass die geltend gemachte Forderung bewiesen oder vom Schuldner anerkannt ist. Der Betriebene muss daher die Möglichkeit haben eine seiner Ansicht nach ungerechtfertigte Betreibung zu bestreiten. Dazu dient der Rechtsvorschlag. Damit wird die Betreibung solange gestoppt, bis der Rechtsvorschlag beseitigt ist. |
Der übliche vor Konkurseröffnung zu leistende Vorschuss beträgt Fr. 4‘000.00. Das Nachforderungsrecht bleibt jedoch vorbehalten. Falls keine freien Aktiven vorhanden sind, aber viele Gläubiger Forderungen anmelden, können die Konkurskosten höher als der geleistete Vorschuss ausfallen. Falls weder Schuldner noch Gläubiger für die Mehrkonkurskosten aufkommen, wird das Konkursverfahren eingestellt. Unentgeltliche Rechtspflege ist im Konkursverfahren nicht möglich. |
Der Betreibungsauszug ist eine Momentaufnahme, das heisst er ist grundsätzlich nur im Moment der Ausstellung gültig. In der Praxis wird der Auszug erfahrungsgemäss bis 2 Monate nach der Ausstellung akzeptiert. Er umfasst alle nicht gelöschten Einträge der vergangenen 5 Jahre. In der Praxis wird dieser jedoch nur für die letzten 3 Jahre sowie des laufenden Kalenderjahres ausgestellt. Da Betreibungsämter lokal oder bezirksweise organisiert sind, gibt ein Auszug aus dem Betreibungsregister nur Auskunft über jene Betreibungen, die auf dem Betreibungsamt des betreffenden Wohnorts eingeleitet wurden. Hat jemand innerhalb der letzten fünf Jahre den Wohnort gewechselt, so müssen auf zwei oder mehreren Betreibungsämtern Auskünfte verlangt werden. |
Der Rechtsvorschlag kann direkt dem zustellenden Beamten erklärt werden. Ferner kann innert einer Frist von zehn Tagen ab Zustellung des Zahlungsbefehls mündlich oder schriftlich beim Betreibungsamt Rechtsvorschlag erhoben werden. Ein Rechtsvorschlag gilt als rechtzeitig erhoben, wenn er am letzten Tag der Frist bei einer Schweizer Poststelle aufgegeben wird. Selbst ein telefonisch erhobener Rechtsvorschlag ist gültig, sofern das Betreibungsamt den Anrufer zweifelsfrei erkennen kann. Sicherheitshalber empfiehlt es sich aber nicht diesen Weg zu wählen.
Will der Schuldner nur einen Teil der Schuld bestreiten, so hat er die Teilsumme genau und unmissverständlich zu nennen. Der Rechtsvorschlag kann von jeder legitimierten Person erhoben werden, an die der Zahlungsbefehl zugestellt werden darf. Grundsätzlich muss ein Rechtsvorschlag nicht begründet werden. Wird trotzdem ein Grund genannt, so verzichtet der Schuldner damit nicht auf weitere Gründe in einem späteren Rechtsverfahren. Wird eine Betreibung auf Faust- oder Grundpfandverwertung eingeleitet, so kann der Schuldner sowohl die Forderung als auch das Pfandrecht einzeln bestreiten. Anerkennt er die Forderung und will er nur das Pfandrecht bestreiten, so muss er dies in seinem Rechtsvorschlag entsprechend erklären. Andernfalls gelten Forderung und Pfandrecht als bestritten. In der Wechselbetreibung gelten für den Rechtsvorschlag andere Bestimmungen. |
Gläubiger haben das Konkursbegehren (in der Regel als Abschluss des Betreibungsverfahrens), Schuldner die Insolvenzerklärung beim Gerichtspräsidium am Sitz bzw. Wohnsitz der schuldnerischen Person einzureichen. |
Eine Betreibungsauskunft kann aus Datenschutzgründen nicht telefonisch erteilt werden, weil die Berechtigung an der Auskunft nicht überprüft werden kann. Vielmehr muss der Betreibungsauszug persönlich (telefonisch oder via Internet) angefordert werden. Die Auskunft ist kostenpflichtig. Die Kosten für einen Auszug belaufen sich auf Fr. 17.00 (bei Versand per Rechnung + Fr. 6.00). Handelt es sich um einen Betreibungsauszug einer anderen Person, so muss ein Einsichtsinteresse geltend gemacht werden. Ein solches ist insbesondere gegeben, wenn jemand die Kreditwürdigkeit von Vertragspartnern abklären will. Der Interessennachweis ist durch Verträge, Offerten, Bestellscheine und dergleichen zu erbringen. |