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Fortsetzungsbegehren

  • Das Begehren ist beim Betreibungsamt am Wohnsitz des Schuldners einzureichen (es ist Sache des Gläubigers, die aktuelle Wohnadresse des Schuldners oder den Sitz der Gesellschaft ausfindig zu machen).
  • Es ist kein Kostenvorschuss zu leisten; die Gebühren werden durch Rechnung erhoben.
  • Das Begehren kann frühestens 20 Tage, jedoch innerhalb eines Jahres seit der Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner gestellt werden.

Beilagen:

  • Zahlungsbefehldoppel, wenn der Zahlungsbefehl nicht durch unser Amt ausgestellt worden ist im Original
  • Gerichtlicher Entscheid über die Beseitigung des Rechtsvorschlages im Original
  • Rechtskraftbescheinigung(en) gemäss Hinweis auf dem gerichtlichen Entscheid im Original
  • Verlustschein im Original

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gratis

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