Gestaltungsplan Bahnhofareal; Beschluss
Der Gestaltungsplan Bahnhofareal konkretisiert die allgemeine Nutzungsplanung für das Bahnhofareal. Er schafft die Rahmenbedingungen für die ortsbauliche Aufwertung des Bahnhofareals zu einem durchmischten, gut erreichbaren Quartier mit hoher Siedlungs-, Freiraumqualität und Aufenthaltsqualität.
Beschluss (gem. §25 Baugesetz)
Die Teiländerung der Nutzungsplanung wurde am 3. September vom Einwohnerrat beschlossen. Nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist wurde dieser Beschluss rechtsgültig.
Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse hat, kann gegen diesen Beschluss innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation im Amtsblatt beim Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau, Beschwerde führen. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt am Tag nach der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Organisationen gemäss § 4 Abs. 3 Baugesetz (BauG) sind ebenfalls berechtigt, Beschwerde zu führen. Wer es unterlassen hat, im Einwendungsverfahren Einwendungen zu erheben, obwohl Anlass dazu bestanden hätte, kann den vorliegenden Beschluss nicht mehr anfechten (§ 4 Abs. 2 BauG). Vorbehalten bleiben Bestimmungen über die Wiederherstellung bei unverschuldeter Säumnis.
Einwendungen sind schriftlich an den Gemeinderat Wettingen, Teiländerung NP / GP, Alberich Zwyssig-Strasse 76, 5430 Wettingen, einzureichen, und haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten.
Alle Unterlagen können auch von Montag bis Freitag, jeweils von 08.30 bis 12.00 Uhr und von 13.30 bis 16.00 Uhr (montags bis 18.30 Uhr), im Rathaus, Gemeindekanzlei (2. Stock), Alb. Zwyssig-Strasse 76, 5430 Wettingen, eingesehen werden.