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Der Abt verteilt seinen Grundbesitz

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Der Abt verteilte seinen neuen Grundbesitz in Wettingen gleichmässig auf acht Huben oder Höfe zu rund 60 Jucharten Acker- und Wiesland. Dafür zahlten die acht Hofbesitzer oder Meier den 'ewigen, unablöslichen Bodenzins'. Dieser betrug für jeden der Höfe 20 Mütt Kernen (ungefähr 20q, 1000kg) 2 Malter Haber (1 Malter = 4 Mütt also ca. 8q), 2 Hühner, 300 Eier. Der zinspflichtige Boden ging als Erblehen vom Vater auf den Sohn über und gelangte so ganz allmählich in den 'Besitz' der Familie. 'Eigentümer' blieb weiterhin der Grundherr, aber er konnte das Lehen nicht wieder an sich ziehen, wenn der Zins regelmässig entrichtet wurde und die Bewirtschaftung nicht zu schweren Klagen Anlass gab. Der Bauer konnte sein Gut sogar veräussern, musste aber in diesem Falle dem Eigentümer den Ehrschatz, eine kleine Handänderungsgebühr, entrichten. Dass der Bodenzins 'ewig' war, d. h. nicht erhöht werden durfte, begünstigte die Bauern. Sie gingen allmählich von der extensiven zur intensiven Nutzung des Bodens über, steigerten so die Ertägnisse, brauchten aber trotzdem nicht mehr Zins zu bezahlen. Der Bodenzins war also eine Art Steuer, die nicht an der Person, sonderen am Boden haftete, neben dem Zehnten die wichtigste Abgabe des Bauern. Er blieb gleich hoch bis zur endgültigen Ablösung der Bodenlasten: 1857/58 durch die hablicheren Bauern, am Ende des Jahrhunderts durch die anderen.

Ein Zinsrodel von 1757 stellt die Grundzinsen, die dem Kloster aus seinem ganzen Wettinger Grundbesitz zuflossen, zusammen: 277 Mütt 1 Viertel 3 Vierling Kernen (ca. 300 Zenter), 6 Mütt 1 Viertel 1 Vierling Roggen, 89 Mütt 1 Viertel 2 Vierling Haber, 19 Hühner, 2550 Eier, 24 Gulden, 23 Scilling 4 Haller Geld.
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