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Die fünf Obrigkeiten

  • der Landesherr mit dem Recht, zum Krieg aufzubieten und über Tod und Leben
zu richten. Diese Befugnis lag beim Landgrafen im Zürichgau, seit 1415 bei
den Eidgenossen.
  • der Gerichtsherr oder Twingherr, der alle jene Fälle ahndete, die nicht
'an Haut und Haar' gingen. Als solcher fungierte der Abt von Wettingen.
Die Bussen gingen zur Hälfte an ihn, zur Hälfte an den Ammann.
  • der Gundherr, dem der ewige und unablösliche Bodenzins zustand. Fast für den
ganzen Boden Wettingens war dies wiederum der Abt.
  • der Kirchenherr (Kollator), der den Pfarrer einsetzte, die Kirche unterhielt
und dafür den Zehten bezog (nochmals der Abt).
  • der Leibherr, der über die Leibeigenen verfügte, mit dem Recht, sie zu
beerben, und der Pflicht, Waisen bis zum Alter der Mündigkeit aufzuziehen,
eine weitere Funktion des Abtes.
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